Das Recht der Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX, Teil 1)

Den Grundsatz „Reha vor Rente“ kennt wohl jeder. Seit etlichen Jahren ist diese Begrifflichkeit überholt, denn man müsste jetzt von „Teilhabe vor Rente“ sprechen.

Seit 2001 ist das Gesetz über die Rehabilitation und Teilhabe Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen in Kraft. Es hat Begrifflichkeiten verändert, denn die Rehabilitationsleistungen heißen seither Teilhabeleistungen. Diese Vorschriften gelten für alle Rehabilitationsträger gemeinsam, sofern das spezielle Recht nichts anderes sagt. Das Gesetz geht von einem selbstbestimmten Menschen aus, dem die wegen einer Behinderung erforderlichen Hilfen schnell und vollständig gewährt werden müssen.

Nach dem SGB IX gelten für alle Rehabilitationsträger sehr kurze Fristen, um ihre Zuständigkeit zu klären und Entscheidungen zu treffen.

Dem Betroffenen stehen zur Ausgestaltung seiner Leistungsansprüche unter anderem Wunsch- und Wahlrechte zu. Er kann sogar statt der „eigentlich“ zustehenden Rehabilitationsleistungen ein „persönliches Budget“ verlangen. Von solchen Gestaltungsrechten machen Behinderte in der Praxis noch eher selten Gebrauch.