Die Impfopferentschädigung (IfSG)

Wer durch eine öffentlich empfohlene oder angeordnete Impfung eine unübliche Impfreaktion bekommt, die zu dauerhaften Gesundheitsschäden führt, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag staatliche Versorgungsleistungen.

Ein Impfschaden setzt voraus, dass die öffentlich empfohlene Impfung eine über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehende Impfreaktion (gesundheitliche Schädigung – Primärschaden) hervorgerufen hat. Zum zweiten, dass diese Impfkomplikation nachweislich ein dauerhaftes Leiden (Sekundärschaden – Versorgungsleiden) bewirkt hat. Für den Nachweis der medizinischen Kausalität zwischen Ursache (Impfung) und der aufgetretenen Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass mehr dafür als dagegen sprechen muss.

Was sich so einfach anhört, ist oftmals schwer zu beweisen. Impfschäden sind (glücklicherweise) statistisch gesehen selten und damit aus diesem Blickwinkel eher als unwahrscheinlich zu bewerten. Anträge auf Impfopferentschädigung werden nicht selten abgelehnt, weil eine zufällige zeitliche Kongruenz zwischen der empfohlenen Impfung und dem Ausbruch einer Erkrankung angenommen wird. Dabei wird oftmals übersehen, dass bei etlichen Erkrankungen in der medizinischen Wissenschaft unbekannt ist, welche genauen Ursachen für deren Entstehung verantwortlich sind. In solchen Fällen ist zur Anerkennung eines Impfschadens die „Kann-Versorgung“ maßgeblich. Das bedeutet, dass dann für die Bejahung einer Impfschadensfolge statt der „Wahrscheinlichkeit“ bereits die „gute Möglichkeit“ der Verursachung ausreicht.

Nehmen die Betroffenen eine solche Entscheidung nicht hin, beginnt ein jahrelanges Widerspruchs- und Klageverfahren. Laufzeiten solcher Verfahren sind oft fünf Jahre und länger.

Hier braucht es neben Erfahrung vor allem Geduld und Ausdauer (auch) des Anwalts, oftmals auch Trost und Zuspruch für die betroffenen Eltern, wenn Kinder geschädigt sind.

Die zumeist erheblichen Gesundheitsschäden lösen – nach erfolgter Anerkennung – zahlreiche und sehr bedeutsame Leistungen aus. So ist weitgehend unbekannt, dass Eltern eines impfgeschädigten Kindes mit ihrem Kind einen Pflegearbeitsvertrag abschließen können. Die daraus resultierenden Kosten werden gegebenenfalls in vollem Umfang durch den Versorgungsträger erstattet, eine beachtliche soziale Absicherung! Deswegen kann gerade nach der Anerkennung eines Impfschadens anwaltliche Beratung über die dadurch eröffneten Sozialleistungen wichtig sein.