Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX, Teil 2)
Menschen mit Behinderungen sollen selbstständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Um solche Rechte ausüben zu können, ist vielfach die Feststellung einer Behinderung oder auch der Schwerbehinderteneigenschaft und von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen) erforderlich.
In unserem Grundgesetz heißt es: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2). Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen selbständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen sollen. Aus diesem Grund können behinderte Menschen staatliche Leistungen erhalten, um die Folgen einer Behinderung zu mildern. Man nennt das Teilhabeleistungen.
Viele behinderte Menschen brauchen teure Hilfsmittel, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Schwerbehinderte Menschen haben einen speziellen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf schwerbehinderten Menschen nur kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung vorher zugestimmt hat. Beträgt der Grad der Behinderung nur 30 oder 40, gilt dieser besondere Kündigungsschutz auch, wenn die Person auf Antrag durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.
Schwerbehinderte Menschen, die einem Beruf nachgehen, erhalten zusätzlich zum normalen Urlaub jedes Jahr eine Arbeitswoche zusätzlichen Urlaub. Sie können früher in Altersrente gehen. Behinderte Menschen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen weniger Steuern. Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis, mit dem sie nachweisen können, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen haben.
Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu besonderen Hilfen, um spezielle behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und können steuerliche Vorteile auslösen.
Für Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht sind im Bundesland NRW die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.