Die Gewaltopferentschädigung (SGB 14)

Wer Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs wird, hat wegen der daraus entstehenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Anspruch auf staatliche Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Dieser bisher auf körperliche Gewalt beschränkte Anspruch ist durch das SGB 14 seit 01.01.2024 auf die Folgen psychischer Gewalt erweitert worden.

Der Staat ist verantwortlich, Verbrechen zu bekämpfen und die in Deutschland lebenden Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen. Dies gilt insbesondere für Gewalttaten. Wer dennoch Opfer einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Gewalttat wird, erhält unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag staatliche Entschädigung.

 

Der Umfang der Leistungen richtete sich bis Ende 2023 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Je nach Schwere der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen konnten u. a. Grundrente, Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich gewährt werden. Im SGB 14 kommen vorrangig die Monatliche Entschädigungszahlung und der Berufsschadensausgleich in Betracht.

Das wichtigste Ziel lautet, die leibliche und seelische Gesundheit der Betroffenen so weit wie möglich wiederherzustellen, damit sie wieder in den Beruf und Gesellschaft zurückkehren können.

Durch eine Gewalttat sind Opfer häufig psychisch traumatisiert. Sie benötigen dann schnell psychologische Hilfe. Diese Hilfe können Betroffene in Nordrhein-Westfalen und fast allen anderen Bundesländern in so genannten Trauma-Ambulanzen erhalten. Dabei handelt es sich um Kliniken, die im Umgang mit seelischen Verletzungen besonders kompetent sind. Opfer von Gewalttaten können auf diese Weise umgehend medizinisch-psychologisch beraten und, falls nötig, therapeutisch betreut werden. Das Anerkennungsverfahren muss noch nicht abgeschlossen sein, um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können.

In NRW sind die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland für Antragsverfahren zuständig. Obwohl dort eine kostenlose Hotline unter der Nummer: 0800-654-654-6 eigerichtet ist, kann anwaltliche Hilfe zur Beschleunigung des Verfahrens schon ab Antrag nützlich sein.

Kommt es zur Ablehnung von Versorgungsansprüchen oder zu Streit über deren Höhe, vertrete ich Gewaltopfer im Widerspruchs- und auch im Klageverfahren. Viele Rechtsschutzversicherungen decken Anwaltskosten als Opferschutzleistung schon im Antrags- und Widerspruchsverfahren.